OLG München: Zur Anmeldebefugnis von Eintragungen ins Handelsregister
Mit Beschluss vom 10.8.2011 - 31 Wx 239/11 - hat das OLG München entschieden: Der ausgeschiedene ständige Vertreter der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (hier: schottische Private Limited Company) ist nicht mehr zur Anmeldung von Eintragungen in das Handelsregister berechtigt. Der neu bestellte (einzige) ständige Vertreter der Gesellschaft bedarf seinerseits eines Nachweises seiner Anmeldeberechtigung. Eine Einzelprokura, die zusätzlich einem (einzigen) ständigen Vertreter mit Einzelvertretungsbefugnis neben seiner Bestellung erteilt worden ist, ist nicht eintragungsfähig.