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Wirtschaftsrecht
24.11.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Angabe der Flugzeiten in einem Reisevertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 16.9.2014 – X ZR 1/14 - wie folgt entschieden:

a) § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt.

b) Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ zutreffend wiedergegeben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132).

 

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