BGH: Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
Mit Urteil vom Urteil vom 13.8.2009 - IX ZR 159/06 - hat der BGH entschieden: Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.