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Wirtschaftsrecht
17.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Zur Anfechtung von Beschlüssen der Porsche Hauptversammlung 2009


Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.11.2010 - 20 U 2/10 -die Berufung zweier Aktionäre der Porsche Automobil Holding SE zurück gewiesen. Diese hatten u. a. gegen die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.1.2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007/2008 geklagt. Das LG Stuttgart hatte die Klage (Az. 31 O 56/09 KfH) abgewiesen. Das OLG hat diese Entscheidung jetzt bestätigt. Wie schon das LG vermochte das OLG auch nicht festzustellen, dass die in den Klageschriften gerügten Fragen in der Hauptversammlung am 30.1.2009 unzureichend beantwortet worden wären. Ein Großteil der Fragen sei durch die vom Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte ausreichend beantwortet worden. Soweit die Kläger detaillierte Auskünfte über Umstände im Zusammenhang mit Derivatgeschäften begehrten, habe sich der Vorstand dagegen zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Wären am 30.1.2009 Details der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten Derivatgeschäfte bekannt geworden, hätten der Gesellschaft erhebliche Nachteile gedroht, wenn Kapitalmarktteilnehmer diese Informationen genutzt hätten, um sich als „Trittbrettfahrer" an die Strategie von Porsche anzuhängen oder gegen Porsche zu spekulieren. Das daraus folgende Geheimhaltungsinteresse werde weder durch ein Interesse an der Aufklärung etwaiger Pflichtverletzungen überwogen noch sei die Porsche Automobil Holding SE aufgrund kapitalmarktrechtlicher oder anderer Vorschriften verpflichtet gewesen, die Details der Derivatgeschäfte offen zu legen. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.

(PM OLG Stuttgart vom 17.11.2010)

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