BGH: Zur Anfechtung der Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 78 Abs. 1 InsO
Mit Beschluss vom 21.7.2011 – IX ZB 64/10 – hat der BGH entschieden: Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.