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Wirtschaftsrecht
10.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der Ladung

 Mit Beschluss vom 22.9.2010 – I-8 AktG 1/10 – hat das OLG Hamm entschieden: Offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage i. S. d. § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 AktG ist anzunehmen, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussichten bietet. Ein zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führender Verstoß gegen § 123 Abs. 3 S. 2 AktG liegt nicht vor, wenn die Ladung entsprechend der gleichlautenden Regelung in der Satzung den Hinweis enthält, die Gesellschaft sei berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen und in dem Fall, dass auch an diesem Zweifel bestehen, die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung zurückzuweisen. Die Anfechtung der Beschlussfassung über einen Squeeze outkanndarauf gestütztwerden, dass eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Prüfgutachten die Angemessenheit der Barabfindung in bestimmter Höhe bejaht, dies aber unter der Voraussetzung steht, dass zusätzlich eine konkret bezifferte Dividendenzahlung erfolgt. Diese Voraussetzung stellt keine unzulässige Bedingung dar. Die nach § 327b Abs. 3 AktG vorzulegende Bankgewährleistung ist nicht deshalb unzulänglich,weil sie die gleichzeitig mit der Barabfindung beschlossene Dividende nicht umfasst oder weil möglicherweise objektiv eine höhere Barabfindung geschuldet wird. Im Rahmen der nach § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG im sog. Freigabeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszublenden. Drohen der Gesellschaft bei Unterbleiben der beantragten Freigabe Kosten für die Durchführung einer erneuten Hauptversammlung sowie wegen des Fortbestehens der Börsennotierung in Höhe von insgesamt ca. 200000 Euro, können darinwesentliche Nachteile liegen, die die Interessenabwägung zugunsten der Gesellschaft ausfallen lassen, wenn auf Seiten der Antragsgegner des Freigabeverfahrens keine erheblichen Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Status als Minderheitsaktionäre erkennbar sind.

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