LG München I: Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung
Mit Urteil vom 2.9.2010 – 5 HK O 6069/10 – hat das LG München I entschieden: Der Beschluss einer Hauptversammlung ist wegen eines Gesetzes- oder Satzungsverstoßes anfechtbar, wenn die Einberufung so zu verstehen ist, dass sich das Anmeldungserfordernis auch auf den Bevollmächtigten bezieht. Der vollständige Entzug des Rede- und Fragerechts ist nur unter engen Voraussetzungen verhältnismäßig. Allein der Umstand, dass ein Aktionär nach einer aus seiner Sicht unzureichenden Antwort des Vorstands nachfragte und seine Frage wiederholte, begründet keinen Rechtsmissbrauch des Fragerechts.