BGH: Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit – Sachverständigenablehnung IV
Der BGH hat mit Beschluss vom 27.9.2011 – X ZR 142/08 – entschieden: Lücken oder Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit.