BAG: Zuordnungstarifvertrag - unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat
Das BAG hat mit Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 40/18 – wie folgt entschieden:
1. Ein rechtlich nicht existenter Gesamtbetriebsrat kann im Beschlussverfahren keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen; es fehlt ihm an der Antragsbefugnis (Rn. 11).
2. Ein Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur iSv. § 3 Abs. 1 BetrVG, nach dem ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebs-rat errichtet ist, muss von allen betroffenen Unternehmen geschlossen sein (Rn. 16).