BGH: Zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion aufgrund Diebstahl des angebotenen Artikels
Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10 - entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 S. 5 der AGB von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
(PM BGH vom 8.6.2011)