BGH: Zum internationalen Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts
Mit Urteil vom 27.4.2010 – IX ZR 108/09 – hat der BGH entschieden: Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts.