BGH: Zum ausschließlichen Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
Der BGH hat mit Beschluss vom 30.7.2013 – X ARZ 320/13 - entschieden: a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1.12.2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören. b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1.12.2012 geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen.