BGH: Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels
Mit Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11 - hat der BGH entschieden: Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.