BGH: Zum Widerrufsrecht bei Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags
Mit Urteil vom 16.7.2019 – XI ZR 426/18 – hat der BGH entschieden: a) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Zuge einer Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer von der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts auszugehen ist.
b) Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an, bietet der Darlehensgeber nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionen-anpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine Widerrufsbelehrung erteilt (Fortführung von Senatsurteil vom 23. Januar 2018 – XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20).