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Wirtschaftsrecht
13.11.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Zum Verstoß von AGB gegen das Transparenzgebot

Mit Urteil vom 30.10.2008 - 11 U 78/08 - hat das OLG Celle: Die Verwendung des Begriffspaares „und/oder" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Verwender nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" haftet, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.

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