BGH: Zum Umfang der Presse- und Meinungsfreiheit in Bezug auf Beitragsverweise im Internet
Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08 - entschieden: Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.