BGH: Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei Anlageberatung – kein unverschuldeter Rechtsirrtum bei zweifelhafter Rechtslage
Mit Urteil vom 15.7.2014 - XI ZR 418/13 - hat der BGH entschieden:Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (Fortführung Senats-beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 2 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25). Ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen, der auf eine vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verletzung eines Kapitalanlageberatungsvertrags gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.