BGH: Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung (Entscheidungsreport)
BGH, Urteil vom 4.5.2009 - II ZR 166/07
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Leitsätze
1. Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.
2. Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.
3. Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Sabine Otte, LL.M., RAin, Baker & McKenzie, Düsseldorf
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