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Wirtschaftsrecht
23.11.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung (Entscheidungsreport)

BGH, Urteil vom 4.5.2009 - II ZR 166/07


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Leitsätze


1.         Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.


2.         Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.


3.         Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Sabine Otte, LL.M., RAin, Baker & McKenzie, Düsseldorf


Zum Entscheidungsreport

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