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Wirtschaftsrecht
11.02.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

Mit Beschluss vom 20.10.2008 - II ZR 211/07 - hat der BGH entschieden:  Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht. Denn der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG erfasst lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu‑)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht. Diese Voraussetzungen sind bei dem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gegeben.

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