LG München I: Zum Rechtsmissbrauch der Ausübung des Fragerechts durch den Aktionär
Mit Beschluss vom 28.5.2010 - 5 HK O 14307/07 - hat das LG München I entschieden: Einem Aktionär steht das Auskunftsverfahren nach §§ 131, 132 AktG auch dann zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt (entgegen KG AG 2010, 254 = ZIP 2010, 698 = WM 2010, 324). Ein Rechtsmissbrauch der Ausübung des Fragerechts lässt sich nicht mit der Anzahl der Fragen - hier: 54 Fragen - begründen; hat der Aktionär die Fragen vier Tage vor der Hauptversammlung übermittelt und sind Berichte zu einem Beherrschungsvertrag oberflächlich, so liegt kein Rechtsmissbrauch vor, auch wenn viele konkrete Fragen zu dem Unternehmensvertrag gestellt werden. Einem Auskunftsverfahren nach § 132 AktG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit, wenn der Aktionär die in der Hauptversammlung geforderte Auskunft vor der Entscheidung über seinen Antrag auf andere Weise erhalten hat. Ist die hinreichende Auskunft in der Hauptversammlung erteilt worden, so ist der Antrag unbegründet.