BGH: Zum Prozesskostenerstattungsanspruch des Streithelfers im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren
Mit Beschluss vom 10.5.2010 - II ZB 3/09 - hat der BGH entschieden: Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen.