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Wirtschaftsrecht
11.10.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Offenbarungsgehalt der Unterlagen der Patentanmeldung - Reifenabdichtmittel

Mit Urteil vom 12.7.2011 - X ZR 75/08 - hat der BGH entschieden: Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Be-standteile „enthalten" soll, ist damit nicht ohne weiteres auch als zur Er-findung gehörend offenbart, dass ihm keine weiteren Bestandteile hinzuge-fügt werden dürfen. Für die Offenba-rung, dass es zur Erfindung gehört, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandteilen „besteht", bedarf es vielmehr in der Regel darüber hinausgehender An-haltspunkte in den ursprünglichen Unterlagen, wie etwa des Hinweises, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist.

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