OLG München: Zum Nebenzweckprivileg nach dem Rechtsberatungsgesetz
Das OLG München hat mit Urteil vom 15.3.2007 - 19 U 2520/06 - entschieden: Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG (Nebenzweckprivileg) setzt voraus, dass der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig wäre (Abgrenzung von Senat, ZIP 2006, 1667). Die neue Rechtsprechung des BGH zum „institutionalisierten Zusammenwirken" berechtigt jedenfalls nicht unbeschränkt zu neuem Sachvortrag im Berufungsverfahren (Bestätigung von Senat, ZIP 2006, 1667).
Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 15.1.2008 - XI ZR 208/07 - ohne Begründung zurückgewiesen wurde.