OLG Frankfurt: Zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung an einer Hauptversammlung
Mit Urteil vom 13.1.2009 - 5 U 13/08 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Bei einer Aktiengesellschaft, deren Satzung noch nicht an das UMAG angepasst ist, kann die Teilnahmeberechtigung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowohl in der satzungsmäßigen Form als auch durch Depotauszug im Sinne des § 123 Abs. 3 S. 2 AktG n. F. nachgewiesen werden.