EuGH: Zum Kopplungsverbot über Verträge über Telekommunikationsdienste
Mit Urteil vom 11.3.2010 - Rs. C-522/08 - hat der EuGH entschieden: Eine nationale Regelung,
wonach es Unternehmen zum Schutz der Endnutzer untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags
über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass
der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, kann nicht nach
der Rahmenrichtlinie und der Universalrichtlinie verboten sein. Hinsichtlich der Verbraucherschutzvorschriften der Union, und zwar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote
eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten
Falles verbietet.