KG Berlin: Zum Begriff des "Erscheinens" eines Aktionärs auf der Hauptversammlung
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 10.12.2009 - 23 AktG 1/09 - entschieden: Die Verfahrensregelungen in § 319 Absatz 6 Satz 7 und 9 AktG i.d.F. des am 04.08.2009 verkündeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.7.2009 sind verfassungsgemäß. Ein Aktionär ist auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft dann nicht "erschienen" im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG, wenn er dem für ihn teilnehmenden Dritten im Rahmen der sog. Legitimationsübertragung gemäß § 129 Absatz 3 Satz 1 AktG nur das Stimmrecht übertragen, nicht jedoch den Besitz bzw. ein Surrogat an den Inhaberaktien übergeben hat. Die Anfechtung eines "Squeeze-out-Beschlusses" aufgrund von inhaltlichen Mängeln des Prüfberichts scheidet aufgrund der Regelung in § 327 f Satz 1 Alt. 2 AktG grundsätzlich aus.