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Wirtschaftsrecht
14.04.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 hat der BGH mit Urteil vom 11.3.2010 - IX ZR 104/09 - entschieden, dass sich auch bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Rechtshandlung" (§ 1 Abs. 1 AnfG) die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung je nach Lage des Falles niederschlagen kann. Denn nach der Senatsrechtsprechung darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. 

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