BGH: Zum Aussonderungsrecht sog. auf ein Treuhandkonto eingezahlter Kundengelder
Mit Urteil vom 10.2.2011 - IX ZR 49/10 - hat der BGH entschieden: Behandelt der Treuhänder auf ein Treuhandkonto eingezahlte Fremdgelder als eigenes Vermögen, kann das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandene Restguthaben nicht ausgesondert werden.