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Wirtschaftsrecht
22.07.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem behebbaren Mangel

Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2011 - VIII ZR 202/10 - entschieden: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

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