BGH: Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 25.3.2010 -I ZR 122/08 und I ZR 130/08 - entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Denn Letzterer benötigt die Angaben als Berechnungsgrundlage seines infolge der unerlaubten Ausstrahlung bestehenden Schadensersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Verletzergewinns kommt es nicht darauf an, dass die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben haben und Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden. Dies hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.
(PM BGH vom 25.3.2010)