BGH: Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung und aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht
Der BGH hat mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 14.2.2019 – IX ZR 149/16 – entschieden:
EGInsO Art. 103d Satz 2
a) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung bei unveränderter Rechtslage über den 1. November 2008 hinaus der Anfechtung entzogen wäre.
b) Zu den bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen gehören neben § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO aF auch die Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG, § 32a KO und die Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG aF.
BGB § 242 Ba, Be
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter dient weder dem Schutz der Insolvenzgläubiger noch dem der Masse.
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1, § 142 aF
Das Bargeschäftsprivileg gilt nicht bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens.
InsO § 143 Abs. 1; BGB § 242
Hat ein Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren aus von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen bestehende Forderungen, welche der Insolvenz-verwalter in den Nachrang verweisen und deren Sicherheiten er anfechten kann, ist er diesem gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, ob und an wen er die Schuldverschreibungen nach Insolvenzeröffnung veräußert hat.