BGH: Zum Anspruch der Treugeber an einer Publikums-KG auf Auskunft über Name und Anschrift ihrer Mittreugeber
Mit Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - hat der BGH entschieden: Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innen-verhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. 9.2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu demnächst den Kommentar von Wollenhaupt.