BGH: Zulassung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten als Syndikusrechtsanwalt
Mit Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18 – hat der BGH entschieden: a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich.
b) Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.
c) Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats dieser Rundfunkanstalt) einer Zulassung als Syndikus-rechtsanwalt entgegensteht, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu prüfen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).
d) Eine Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch geprägt sein.