BGH: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“
Der BGH hat mit Urteil vom 2.7.2018 – AnwZ (BrfG) 49/17 – wie folgt entschieden:
a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern – ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO – um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt
wird.
c) § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten
des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BB-ONLINE BBL2018-1857-5
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Die Entscheidung wird in einer der kommenden Ausgaben des BB mit einem Besprechungsaufsatz von Huff verÖffentlicht.