LG München I: Zulässigkeit eines Antrags im Spruchverfahren
Das LG München I hat mit Beschluss vom 29.3.2010 – 38 O 22024/09 – entschieden: Wird ein Antrag in einem Spruchverfahren gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Hauptaktionär gerichtet, so ist der Antrag unzulässig. Die Unangemessenheit der bei einem Squeeze out gewährten Kompensation kann im Spruchverfahren nicht auf das Argument gestützt werden, bei einer Kapitalerhöhung sei zuvor ein höherer Preis gezahlt worden, wenn dieser Preis auf den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 AktG mit dem Verbot der Unterpari-Emission beruht.