KG Berlin: Zulässigkeit der Löschung des Widerspruchs gegen eine Gesellschafterliste
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 17.5.2013 - 12 W 30/12 - entschieden: Die Löschung des Widerspruchs gegen eine Gesellschafterliste ist als „actus contrarius" zur Zuordnungsmöglichkeit des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG zulässig.
Ein „einfacherer Weg" durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste
besteht nicht.