OLG Karlsruhe: Zulässigkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG, die der nicht am Kapital beteiligten Komplementärin ein (Mehr-) Stimmrecht zugesteht
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.7.2014– 4 U 24/14 - entschieden: Die Klausel im Gesellschaftsvertrag einer (Publikums-)KG, nach der der Komplementärin zusätzlich (zu den sich nach der Haftsumme richtenden Stimmen der Kommanditisten) Stimmen in Höhe von 20 % der gezeichneten Haftsumme geteilt durch 1000 zustehen („Mehrstimmrecht") ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam, wenn die Komplementärin eine umsatzabhängige Vergütung erhält und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist.