EuGH: Zugang zum Beruf des Notars darf nicht am Staatsangehörigkeitserfordernis scheitern
Der EuGH hat mit Urteilen vom 24.5.2011 – C-47/08 u. a. – entschieden: In den betreffenden Mitgliedstaaten – Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und Österreich – sind die notariellen Tätigkeiten nach ihrer gegenwärtigen Definition nicht i. S. v. Art. 45 EG-Vertrag mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Folglich stellt das in der Regelung dieser Staaten aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.