BGH: Zu den Rechtsfolgen mangelnder Zahlungsfähigkeit einer GmbH nach Einziehungsbeschluss
Mit Teilurteil vom 5.4.2011 - II ZR 263/08 - hat der BGH entschieden: Ist eine GmbH bei Fassung eines Einziehungsbeschlusses nach § 34 GmbHG nicht in der Lage, dem Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Abfindung aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen zu zahlen, so ist die Einziehung der Geschäftsanteile nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG unwirksam. Wurde durch die Gesellschafterversammlung zugleich eine Ausschließung des Gesellschafters beschlossen, so ist diese ebenfalls unwirksam. Denn das Schicksal der Ausschließung ist mit dem der Einziehung untrennbar verbunden. Demnach ist kein Grund ersichtlich, warum sich ein Gesellschafter einer Ausschließung unterwerfen soll, wenn feststeht, dass die geschuldete Abfindung nicht gezahlt werden kann.