BGH : Zu den Amtspflichten des Notars bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Rahmen von Grundstücksversteigerungen
Der BGH hat mit Urteil vom 24.11.2014 - NotSt(Brfg) 3/14 - entschieden: Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2378) die im früheren Recht vorhandenen Schutzlücken gerade im Hinblick auf die Einhaltung der zweiwöchigen Frist zwischen Erhalt eines Urkundenentwurfsund dem Beurkundungstermin schließen wollen (BT-Drucks. 17/12035 S. 6 f.; BR-Drucks. 619/12 S. 2). Damit kommt der Einhaltung der grundsätzlich bestehenden Amtspflichten des Notars, dem Verbraucher im Regelfall zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin einen von dem Notar stammenden Urkundsentwurf zur Verfügung zu stellen, um der Sicherung der verfolgten Schutzzwecke willen noch größere Bedeutung zu als im früheren Recht.
Als eine „begründete Ausnahme“ von der Reglefrist wird in der am 17.4.2013 zu § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verabschiedeten Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/13137) eine "freiwillige Grundstücksversteigerung" von dem Regelfall der zu reformierenden Vorschrift genannt. Demgegenüber stellt die "unechte Versteigerung“ lediglich ein Käuferauswahlverfahren, dem ein gewöhnlicher (Verbraucher-) Grundstückskaufvertrag nachfolgt, bei dem der Notar zwanglos sämtliche Verpflichtungen aufgrund des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG beachten und erfüllen kann.