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Wirtschaftsrecht
10.12.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zur Haftung eines Vermögensverwalters für Verstöße gegen ein vereinbartes Rückvergütungsverbot und für Halteentscheidungen zu Lehman-Zertifikaten im Jahr 2008

Mit Beschluss vom 5.12.2012 - 19 U 2682/12 hat das OLG München entschieden: Ein mit einem Vermögensverwalter vereinbartes Verbot der Annahme von Rückvergütungen hätte nur zur Folge, dass der Vermögensverwalter den entsprechenden Vorteil an den Kunden herauszugeben hat, und nicht, dass mit derartigen Provisionen verbundene Geschäfte völlig zu unterlassen gewesen wären. In einem solchen Fall wäre der sich aus der Insolvenz des Emittenten ergebende Schaden auch nicht mehr vom Schutzzweck der Pflichtverletzung umfasst. Die Haftung eines Vermögensverwalters für Halteentscheidungen kommt - wie bei Halteempfehlungen eines Anlageberaters - nur im Betracht, wenn diese Entscheidungen ex ante betrachtet objektiv unvertretbar gewesen sind; das ist vom Anleger konkret darzulegen und ggf. nachzuweisen.

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