R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
28.12.2010
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zu Fragen der konkludenten Genehmigung von Lastschriften im Anschluss an die neuere BGH-Rechtsprechung

Das OLG München hat mit Urteil vom 20.12.2010 - 19 U 2126/09 - entschieden: Im Unternehmensinsolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter der Genehmigung von Lastschriften weiterhin pauschal widersprechen (Abgrenzung von IX. Zivilsenat, Urteil vom 20.7.2010 - IX ZR 37/09). Die Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung ergeben sollen, sind von der Bank, die sich darauf beruft, im einzelnen und konkret für jede Belastungsbuchung vorzutragen und ggf. nachzuweisen. Pauschale Verweisungen auf Anlagen sind dabei unzulässig. Der Lastschriftwiderspruch ist vom Kontoinhaber bzw. vom Insolvenzverwalter nicht binnen einer bestimmten kalendermäßigen Frist, sondern innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist, zu erklären. Dazu müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden:

a)      Für erkennbar regelmäßig in gleichen Zeitabständen wiederkehrende Lastschriften in vergleichbarer Höhe hält der Senat entsprechend § 121 BGB, § 377 HGB eine Frist von 3 Bankarbeitstagen für die Absendung des Widerspruchs für angemessen.

b)      Bei erkennbar auf eigenen Anmeldungen des Schuldners beruhenden Lastschriften kann die Bank im unternehmerischen Verkehr erwarten, dass der Kontoinhaber auch eine erstmalige Lastschrift innerhalb von 3 Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit seiner Anmeldung überprüft.

c)      Soweit Lastschriften Abrechnungen verschiedener Lieferungen oder Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in laufender Geschäftsbeziehungen betreffen, erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Rspr. des XI. Zivilsenats zur Möglichkeit der konkludenten Genehmigung in solchen Fällen (Versäumnisurteil vom 26.10.2010 - XI ZR 562/07) noch mit der Rspr. des IX. Zivilsenats (Urteil vom 30.9.2010 - IX ZR 178/09) in Übereinstimmung zu bringen ist. Auch welche Prüfungsfrist hierfür im Einzelfall angemessen wäre, kann der Senat nicht erkennen.

stats