BGH: Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Mit Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 - hat der BGH entschieden: Ein Versandhändler ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.
(PM BGH vom 9.12.2009)