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Wirtschaftsrecht
28.03.2019
Wirtschaftsrecht
BGH: YouTube-Drittauskunft – Vorabentscheidungsersuchen

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.2.2019 – I ZR 153/17 – entschieden: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch

a) die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

b) die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?

2. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/ YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?

 

 

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