BGH: Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung
Mit Beschluss vom 17.4.2008 - V ZB 146/07 - hat der BGH ausgeführt, dass die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht voraussetzt, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.