OLG Frankfurt: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB
Mit Urteil vom 28.3.2012 – 19 U 238/11 – hat das OLG Frankfurt entschieden: Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB dar,weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto i. S. d. § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhereAufwendungen hat.