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Wirtschaftsrecht
05.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG München: Wirksame Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters

Mit Beschluss vom 21.10.2010 - 7 W 2040/10 - hat das OLG München entschieden: Die Frage, ob der besondere Vertreter durch die Hauptversammlung wirksam bestellt wurde und ob er wirksam abberufen wurde, stellt kein vorgreifliches Rechtsverhältnis für die Zulässigkeit der von Aktionären als gesetzliche Prozessstandschafter im Weg der actio pro societate erhoben Klagen dar. Selbst wenn die Bestellung des besonders Vertreters rechtskräftig für nichtig erklärt würde, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der von diesem erhobenen Klage oder zur automatischen Beendigung des Rechtsstreits, da die Lehre von der fehlerhaften Organstellung auch auf den besonderen Vertreter Anwendung findet und Rechtshandlungen des fehlerhaft bestellten Organs die Gesellschaft unabhängig davon, ob die Bestellung nichtig oder anfechtbar war, berechtigen und verpflichten. Auch die Frage der Wirksamkeit der Abberufung des besonderen Vertreters ist nicht vorgreiflich für die Zulässigkeit der Aktionärsklagen, da bei rechtskräftiger Bestätigung der Abberufung die originären Organe in den Rechtsstreit eintreten.

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