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Wirtschaftsrecht
03.02.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Wirksame Abschlussgebührklausel in AGB-Bausparkasse

Mit Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10 - hat der BGH entschieden: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel

„Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

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