BGH: Wirksame Abschlussgebührklausel in AGB-Bausparkasse
Mit Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10 - hat der BGH entschieden: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel
„Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.