BGH: Wiedereinsetzungsantrag - Hinweispflicht des Gerichts auf erkennbar unklare Angaben
Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzu-weisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.6.2007 - XII ZB 232/06 FamRZ 2007, 1458).
BGH, Beschluss vom 25.9.2013 - XII ZB 200/13