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Wirtschaftsrecht
02.07.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Wiedereinsetzung bei Verlust des Fax-Protokolls beim Absender

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15.1.2019 – 9 U 82/18 - entschieden:

1. Lässt sich der Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht nicht feststellen, muss der Absender im Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen, dass er von seiner Seite alles Erforderliche getan hat, um den rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen. Dabei wird in der Regel durch die Vorlage des Fax-Protokolls dokumentiert, dass der Schriftsatz an die richtige Fax-Nummer des Empfängers gesendet wurde.

2. Ist das Fax-Protokoll aus unbekannten Gründen in der Kanzlei des Rechtsanwalts nachträglich in Verlust geraten, reicht es nicht aus, wenn er glaubhaft macht, er habe persönlich nach dem Absenden des Fax den „OK“-Vermerk auf dem Protokoll kontrolliert. Denn dies schließt einen Bedienfehler durch Eintippen einer falschen Fax-Nummer beim Absenden des Fax nicht aus.

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